Sonstige Neuigkeiten
Hier informieren wir Sie über Aktuelles zur aktuellen Steuerpolitik und weitere hilfreiche Neuigkeiten.
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Das Hochwasser - Hilfspaket der Bundesregierung besteht aus folgenden Elementen:
- Schnelle und unbürokratische Soforthilfe
Der Bund wird sich zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur vor Ort sowie die Überbrückung von Notlagen mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Damit stehen aktuell 400 Mio. Euro Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig auf den Weg bringen. - Umfassendes Aufbauprogramm
Die betroffenen Länder stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden zu beseitigen und den Wiederaufbau zu organisieren. Der Bund sichert hierfür zu, sich an den geplanten Aufbauhilfen der Länder im erforderlichen Umfang finanziell zu beteiligen - wie bei früheren Hochwasserkatastrophen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufbauhilfen wird Gegenstand gemeinsamer Gespräche von Bund und Ländern sein, wenn der aktuelle Gesamtschaden besser abgeschätzt werden kann. - Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur
Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen. - Verzicht auf Rettungskosten
Zudem verzichtet der Bund auf die Erstattung der Auslagen, die THW, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung entstehen. - Unterstützung durch EU-Solidaritätsfonds
Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen. - Darüber hinaus ist der Bund zu Gesprächen mit den Ländern, über ein mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung beteiligt.
Außerdem hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten steuerliche Erleichterungen veranlasst. Näheres dazu hier:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.htm.
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Pressemitteilungen 2021
08.03.2021 - BayLfSt
Bezug von Kurzarbeitergeld kann Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig machen
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.
Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung elektronisch abgegeben werden.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
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Private Nutzung von Arbeitsmitteln – geldwerter Vorteil?
Die rein betriebliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Laptop, Drucker oder Papiere und Ordner) führen zu keinem Arbeitslohn. Bei diesen Arbeitsmitteln handelt es sich um nicht steuerbare, unentgeltliche Zuwendungen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Ob eine private Mitbenutzung der Arbeitsmittel erlaubt ist, sollte im Einzelfall dokumentiert werden. Sobald jedoch eine private Mitbenutzung gegeben ist, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen. Hierbei gibt es diverse Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden. Weiterhin ist es auch üblich, dass der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel benutzt. Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Erstattung von Kosten im Homeoffice
Überlassung der Arbeitsmittel (Eigentum verbleibt beim Arbeitgeber)
- Ausschließliche betriebliche Nutzung = kein geldwerter Vorteil
- Private Nutzung denkbar = bis auf wenige Ausnahmen steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG
Arbeitsmittel des Arbeitnehmers
- Erstattung der nachgewiesenen betrieblichen Nutzung = steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG
- Pauschale Erstattung = bis auf wenige Ausnahmen steuerpflichtig
Jede dieser Varianten hat eine eigene lohnsteuerliche Konsequenz, die im Beitrag erläutert wird. Die lohnsteuerliche Konsequenz hängt auch damit zusammen, welche Kosten im Rahmen des Homeoffice erstattet werden, denn die Art der Kostenerstattung hat in vielen Fällen ebenfalls besondere lohnsteuerliche Regelungen.
Als Erstattungsvarianten gibt es beispielsweise:
- Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte,
- Materialkosten,
- Telefonkosten,
- Internetgebühren,
- Kosten für Einrichtungsgegenstände,
- Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und
- Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers.
Gerne informieren wir Sie ausführlich über die möglichen Varianten!
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Dies wirft die Frage auf, ob Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bisher nicht vorlagen, ihre Aufwendungen nunmehr – aufgrund dieser besonderen Situation – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können.
Bei den soeben in den Blick genommenen Tätigkeiten bildet das häusliche Arbeitszimmer gewöhnlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ist daher ausgeschlossen. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit könnte sich im Ausnahmefall des landesweiten „Lockdown“ bzw. der angeordneten Quarantäne aber unfreiwillig in das häusliche Arbeitszimmer verlagern. In diesen Situationen wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch häufiger gänzlich zum Erliegen kommen, sodass kein Mittelpunkt der Tätigkeit mehr – auch nicht im häuslichen Arbeitszimmer – festzustellen ist.
Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht (mehr) zur Verfügung
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt bis zur Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige tatsächlich nutzen kann. Wird die Betriebsstätte vom Arbeitgeber geschlossen, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche (Büro-)Arbeitsplatz nicht mehr für dessen Tätigkeit zur Verfügung. Die Sperrwirkung des anderen Arbeitsplatzes entfällt. Grundsätzlich ist damit der beschränkte Werbungskostenabzug bis 1.250 € eröffnet. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (vgl. ).
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Leichter ist es da, den wirtschaftlichen Bereich zu betrachten, wenn auch nicht unbedingt erfreulicher. Zwar versucht die Bundesregierung, mit verschiedenen Maßnahmen die Wirtschaft zu stützen. Trotzdem kam es in den letzten Monaten für viele Unternehmen und Unternehmer doch zu massiven Mittelabflüssen. Auch wenn gerade im deutschen Mittelstand die „Kriegskassen“ traditionell gut gefüllt sind, sind sie nach der doch recht langen unruhigen Zeit inzwischen stark abgeschmolzen, wenn nicht sogar aufgebraucht. Viele Unternehmer fragen sich, mit welchen Steuererhöhungen in der Zukunft gerechnet werden muss und ob die derzeitige Situation für Übertragungen an die nächste Generation oder auch an eine Stiftung genutzt werden kann und sollte.
In der Beratungspraxis lässt sich gerade bei Unternehmern, deren Unternehmen nicht in bedrohlicher Weise durch die Corona-Krise betroffen sind, erheblicher Gestaltungswille mit Blick auf die Nutzung der aktuellen erbschaftsteuerlichen Privilegierungsvorschriften sowie der Sorge um zukünftige Steuererhöhungen feststellen.
Das Wesentliche in Kürze:
- Die im Mittelstand weit verbreitete Erwartung der Einführung von Steuererhöhungen und/oder neuen Steuern erscheint fiskalpolitisch als tatsächlich denkbares Szenario. Gestaltungen allein in Erwartung einer möglichen Vermögensteuer oder Vermögensabgabe anzustoßen, erscheint aber noch verfrüht, zumal weder das Ob noch die Ausgestaltung einer solchen Belastung absehbar sind.
- Gerade in Branchen, die nicht mit dauerhaften Gewinnrückgängen oder gar Insolvenzen rechnen müssen, kann die schwierige wirtschaftliche Situation der letzten Monate durchaus eine Chance zur schenkungsteuerlich günstigen Übertragung von Vermögen an die nächste Generation oder auch eine Stiftung sein.
- Wurden Anträge auf Kurzarbeit gestellt oder Corona-Kreditprogramme in Anspruch genommen, sollten diese Aspekte bei der Steuerplanung besonders bedacht werden.
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Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Beispielhafte Abschreibung
A kauft 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. A kann entweder eine lineare Abschreibung von 10 % vornehmen oder er entscheidet sich für die degressive Abschreibung, die bis zum Zweieinhalbfachen von 10 %, also 25 %, betragen darf; dies ist zugleich auch der gesetzliche Höchstsatz. Entscheidet er sich für einen degressiven Abschreibungssatz von z.B. 25 %, muss er diesen auch in den Folgejahren anwenden, und zwar auf den jeweiligen Restbuchwert zum 31.12. des letzten Bilanzstichtags. Bei Anschaffungskosten von 100.000 € ergibt sich bei einem Abschreibungssatz von 25 % im ersten Jahr eine degressive Abschreibung von 25.000 € (Restbuchwert somit 75.000 €) und im Folgejahr eine degressive Abschreibung von 18.750 € (25 % von 75.000 €).
Bei der linearen Abschreibung stünde dem A dagegen in den ersten beiden Jahren lediglich ein Abschreibungsvolumen von je 10.000 € zu.
Quellen: Mandanten-Information zum Jahresende 2020, 2. Beitrag, § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020, BGBl. 2020 I S. 1512
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung!
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Die verschiedenen Prüfungsmöglichkeiten
Außenprüfung gem. § 193 AO
Die Vorschrift in § 193 AO regelt die Zulässigkeit von Außenprüfung in Bezug auf Personen und unter welchen Voraussetzungen diese prüfbar sind.
Das Außenprüfungsverfahren dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Steuergerechtigkeit nach § 85 AO. Folglich zielt die Finanzbehörde mit der Außenprüfung darauf ab, ihre Aufgabe gem. § 85 AO zu erfüllen. Voraussetzung ist stets, dass eine Steuerpflicht in Betracht kommt und darüber hinaus ein Nachprüfungs- bzw. Aufklärungsbedürfnis besteht. Die Außenprüfung ist unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, da deren steuerliche Mehrergebnisse nicht mehr in Änderungsbescheide umgesetzt werden dürfen. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Ergebnisse der Außenprüfung für das Besteuerungsverfahren erheblich sein können, sich also noch auswirken können.
Abgekürzte Außenprüfung gem. § 203 AO
Die Finanzbehörde beschränkt sich bei der abgekürzten Außenprüfung auf die Prüfung der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen einzelner Besteuerungszeiträume. Einschlägig ist die Vorschrift in § 203 AO. Als Prüfungsfeld kann beispielsweise ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der in der Vergangenheit bei dem konkreten Steuerpflichtigen regelmäßig Anlass zu Beanstandungen gegeben hat.
Die Rechtsfolgen der abgekürzten Außenprüfung entsprechen denen der „normalen“ Außenprüfung.
Lediglich eine Schlussbesprechung gem. § 201 Abs. 1 AO findet nicht statt – an ihrer Stelle gewährt die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 AO rechtliches Gehör. Als weitere Besonderheit übersendet die Finanzbehörde den Prüfungsbericht entgegen der Vorschrift in § 202 Abs. 2 AO nicht vorab.
Hinweis: Nicht nur, aber auch besonders während der Dauer der Corona-Pandemie ist die abgekürzte Außenprüfung in Abgrenzung zu einer Vollprüfung ein geeignetes Mittel, dass zur Anwendung gelangen kann, wenn die Finanzbehörde die Prüfung auf bestimmte Prüffelder begrenzen kann.
Die zeitnahe Betriebsprüfung
Die zeitnahe Betriebsprüfung umfasst laut § 4a der Betriebsprüfungsordnung (BpO) einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume und ist nicht nur auf die Prüfung von Großbetrieben beschränkt, sondern sie kann vielmehr auch auf andere Betriebe angewendet werden.
Der Vorteil dieser Prüfungsart ist darin zu sehen, dass sich die Aufarbeitung kurz zurückliegender Zeiträume einfacher gestalten kann, da diese Sachverhalte noch in Erinnerung sind und die Anfragen des Prüfers zügiger bearbeitet werden können. Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter, der den Betrieb im Prüfungszeitraum betreut hat, regelmäßig noch im Unternehmen ist und deshalb für Auskünfte zur Verfügung steht.
Die zeitnahe Betriebsprüfung wird in der Praxis nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung entgegen dem Gesetzeswortlaut durch das Unternehmen initiiert.
Prüfungsauswahl
Die Finanzbehörde führt die Betriebsprüfung zielorientiert, effektiv und effizient durch. Sie setzt ihr Personal in den risikobehafteten Fällen ein, ohne dass sie dabei die allgemeine Aufgabe der Prävention vernachlässigt. Die Prüfungsauswahl kann bei Steuerpflichtigen, die unter § 193 Abs. 1 AO fallen, beispielsweise
- routinemäßig nach einem Turnus,
- nach Zufallskriterien unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention,
- durch gezielte Auswahl nach Vorschlägen der Veranlagungsstelle,
- durch Auswertung von Betriebsdaten,
- nach Branchen und
- Risikoprofilen
erfolgen.
Hinweis: Die Finanzbehörde berücksichtigt bei der Prüfungsauswahl, ob und wie stark der zu prüfende Betrieb von der Corona-Pandemie betroffen ist. Ggfs. zieht sie einen Betrieb aus einer Branche vor, die von der Corona-Pandemie nicht (so stark) betroffen ist, so wie dies z. B. im Lebensmittelhandel, im Apotheker- und Drogeriebereich der Fall ist.
Die Finanzbehörde berücksichtigt zudem personelle Engpässe, die sich aufgrund von Corona-Erkrankungen, Kinderbetreuung, Zugehörigkeit zu Risikogruppen ergeben.
Dieser Text ist ein Auszug aus dem Beitrag von Bernadette Duda in der NWB Betriebsprüfungs-Kartei Online.
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Lockdown - Hilfen für die Wirtschaft
Bitte beachten Sie hierzu auch eine aktuelle Übersicht in unserem Download - Bereich.
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Überbrückungsfinanzierung für Novemberhilfen
Nach derzeitigem Stand ist den Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe erst ab Mitte Januar möglich. Die Auszahlung der Hilfen verzögert sich daher um mehrere Wochen. Für viele Selbstständige und Unternehmen wird aufgrund dieser Verzögerung eine kurzfristige Liquiditätshilfe erforderlich, da angekündigte Abschlagszahlungen oftmals nicht ausreichen.
Die bayerischen Wirtschafts- und Bankenverbände sowie die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben sich hierzu intensiv beraten. Durch die Prüfung und Bereitstellung von z. B. Dispositionskrediten durch die Hausbanken könnte vielen Antragstellern über diesen Liquiditätsengpass geholfen werden. Eine Basis für eine positive Kreditentscheidung kann eine Bestätigung des prüfenden Dritten (z. B. des Steuerberaters) über die Antragstellung auf dem Ausdruck des gestellten Antrags sein, den dieser im Auftrag des Antragstellers an dessen Hausbank sendet.
Sollten Steuerberater von Selbstständigen und Unternehmen, für die sie einen Novemberhilfenantrag gestellt haben, auf die Notwendigkeit einer Liquiditätshilfe angesprochen werden, können sie auf einem Ausdruck des gestellten Antrags die Einreichung dieses Antrags mit Datum und Unterschrift bestätigen und diesen auf Verlangen des Mandanten an dessen Hausbank senden. Der Wortlaut der Bestätigung könnte wie folgt lauten:
„Ich bestätige hiermit, diesen Antrag auf „Novemberhilfe“ als prüfender Dritter nach Ziffer 6 der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 am XX.12.2020 über das dafür vorgesehene Antragsportal eingereicht zu haben.“
Ort, Datum
Unterschrift des Berufsträgers
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Bundesfinanzminister Scholz: „Wir stehen zusammen in dieser Pandemie. Dazu gehört auch, dass wir schnell und unbürokratisch helfen. Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbstständige und Unternehmen auf den Weg. Es ist wichtig, dass nun Antragstellung und erste Auszahlungen noch im November möglich werden. Das ist eine gute Nachricht für die von den Maßnahmen im November betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen und ihre Beschäftigten.“
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
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Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind und dass viele auf nähere Informationen zum Zuschussprogramm warten. Die stehen jetzt fest. Ich möchte, dass die Hilfen zügig bei den Betroffenen ankommen. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die von den Corona-Regeln besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. - Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden. - Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. - Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
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Sehr geehrte Mandant/Innen,
während des Zeitraums vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und von 5 %.
Ab dem 01.01.2021 betragen die Umsatzsteuersätze wieder 19 % bzw. 7 %.
Von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen können Sie insbesondere noch profitieren, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie haben bereits Handwerker mit Bauleistungen beauftragt.
- Sie planen die Beauftragung von Handwerkern mit Bauleistungen.
- Sie planen eine befristete Anmietung von Räumen, Fahrzeugen etc., die über den Jahreswechsel hinaus andauern werden.
- Sie wollen in 2020 erhaltene Waren umtauschen (z.B. Weihnachtsgeschenke).
- Ihr Abrechnungszeitraum für Strom, Gas, Wasser, Wärme endet erst in 2021.
- Sie planen eine größere Anschaffung, die voraussichtliche erst in 2021 geliefert werden kann.
- Sie planen für 2021 eine größere Festivität, für die Sie gastronomische Unterstützung (Restaurant, Caterer) in Anspruch nehmen wollen.
Um von den gesenkten Umsatzsteuersätzen profitieren zu können, müssen Sie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel tätig werden.
Wenn dies für Sie interessant ist, vereinbaren Sie bitte einen telefonischen Beratungstermin.
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(Stand: 23.01.2017)
Mit Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster 02.11.2016
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(Stand: 17.01.2017)
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.09.2016 (X R 23/15) unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
Dies hat der BFH --anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz-- abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 01.01.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.
(Pressemitteilung des BFH)
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(Stand: 15.12.2016)
Mit Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 – S 2246/07/10002 :005) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege Stellung genommen.
Das Schreiben befasst sich mit folgenden Themen:
- Definition der Kindertagespflege.
- Die Einkunftsarten einer selbständigen und einer nichtselbständigen Kindertagespflegeperson.
- Die Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson.
Dabei geht der Erlass insbesondere auf die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder und für Freihalteplätze ein und erläutert die Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale.
Mit diesem Schreiben wurden die BMF-Schreiben vom 17.12.2007 (BStBl I 2008, S. 17), vom 17.12.2008 (BStBl I 2009, 15) und vom 20.05.2009 (BStBl I 2009, S. 642) aufgehoben.
BMF-Schreiben kann von der Webseite des BMF heruntergeladen werden: downloaden
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(Stand: 08.11.2016)
Steuerpflichtige können
- für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und
- für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen,
und die an Personen erbracht werden, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Einkommensteuer einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).
Gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt dies auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Mit Urteil vom 15.06.2016 (VI R 54/15) hat der BFH v.a. folgende grundlegenden Aussagen zu diesen Pauschalierungswahlrechten getroffen:
- Die Pauschalierungswahlrechte können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
- Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten einfach durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Die Pauschalierungswahlrechte sind widerruflich.
- Der Widerruf ist einfach durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.
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(07.11.2016)
Mit Verfügung v. 17.08.2016 (S 2241 A - 94 - St 213) hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. eine Verwaltungsanweisung erlassen, die knapp und bündig wesentliche steuerliche Aspekte solcher ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaften darstellt, bei denen Ärztinnen und Ärzte, die eine (Einzel-)Praxis führen, nur für die Erbringung bestimmter Leistungen geregelte Kooperationen eingehen.
Als Beispiel für eine Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne der Verwaltungsanweisung nennt die Verfügung die Kooperation an einem Tag in der Woche einer Kinderärztin mit einem Neurologen, die ihre jeweiligen Einzelpraxen führen, zur gemeinsamen Versorgung von Kindern mit neurologischen Problemen.
Eingegangen wird auf
- die berufsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Art einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft
- ihre steuerliche Qualifizierung als Mitunternehmerschaft
- die steuerliche Einkunftsart
- die verfahrensrechtliche Behandlung sowie
- steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern und Betriebsausgaben
Die Verfügung geht einleitend kurz darauf ein, dass eine derartige Kooperation in Hessen berufsrechtlich zulässig ist und führt dann weiter aus:
1. Rechtliche Aspekte
Kooperieren Ärzte unter Fortführung ihrer eigenen Praxen lediglich zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen kommt der Behandlungsvertrag mit der Teilgemeinschaftspraxis zustande. Innerhalb dieser Teilgemeinschaftspraxis ist es zulässig, dass die Leistungserbringung zwischen den Beteiligten aufgegliedert wird. Allerdings muss es sich auch hier wie sonst bei Gemeinschaftspraxen um eine angekündigte und auf Dauer angelegte systematische Kooperation mit gemeinsamem Patientenstamm handeln. Voraussetzung für die gemeinsame Berufsausübung ist ferner, dass die beteiligten Ärzte mehr oder minder gleiche Rechte und Pflichten haben und jeder Gesellschafter an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt ist, was typischerweise in einer prozentualen Gewinn- und Verlustbeteiligung, in einer Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen und in einer Kapitalbeteiligung zum Ausdruck kommt.
2. Mitunternehmerschaft
Die Teilgemeinschaftspraxis ist eine Personengesellschaft (i.d.R. GbR oder Partnerschaftsgesellschaft), bei der aufgrund der berufsrechtlichen Voraussetzungen die Kriterien für eine Mitunternehmerschaft erfüllt sind. Die Partner können zumindest durch die Ausübung gesellschaftlicher Kontrollrechte Mitunternehmerinitiative entfalten und tragen auch Mitunternehmerrisiko, weil sie am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Praxiswerts der Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt sind.
3. Einkunftsart
Um die Einkünfte der Teilgemeinschaftspraxis qualifizieren zu können, ist in jedem Fall zu prüfen, ob außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen mit der Folge, dass die Teilgemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.
Beispiel:
Ein Allgemeinmediziner geht mit einem Laborarzt für Leistungen im Bereich der Rheuma-Diagnostik eine Kooperation ein. Da der Laborarzt nicht jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen und die Plausibilität des Ergebnisses prüfen kann, ist er nicht eigenverantwortlich tätig. Der Laborarzt erzielt gewerbliche Einkünfte, die gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Teilgemeinschaftspraxis abfärben.
Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Teilgemeinschaftspraxis kommt es allerdings nur dann, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit die vom BFH mit Urteilen vom 27.8.2014 (VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.
4. Verfahren
Für die Teilgemeinschaftspraxis ist eine Steuernummer zu erteilen und die Einkünfte der Gesellschafter sind nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AO gesondert und einheitlich festzustellen.
5. Zuordnung von Wirtschaftsgütern und Betriebsausgaben
Die im Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Teilgemeinschaftspraxis stehenden Betriebsausgaben fallen üblicherweise in den Herkunftspraxen der Partner an bzw. werden diesen von Dritten in Rechnung gestellt. Da diese Aufwendungen unmittelbar durch die ärztliche Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft veranlasst sind und nicht durch die Berufsausübung in der Herkunftspraxis, liegen insoweit Sonderbetriebsausgaben der Partner bei der Teilgemeinschaftspraxis vor. Die Zuordnung bei der Teilgemeinschaftspraxis hat nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Vorrang vor der Zuordnung bei der Herkunftspraxis.
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen gilt Folgendes:
Variante 1
Das Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt. In diesen Fällen muss zwingend nach der ständigen Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung folgt, eine Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis erfolgen.
Variante 2
Das Wirtschaftsgut wird zu mehr als 50 % in der Einzelpraxis genutzt. Auf Grund der überwiegenden Nutzung durch die Einzelpraxis ist das Wirtschaftsgut der Einzelpraxis zuzuordnen.
Variante 3
Das Wirtschaftsgut wird zu mehr als 50 % in der Teilgemeinschaftspraxis genutzt. Auf Grund der überwiegenden Nutzung durch die Gemeinschaftspraxis ist das Wirtschaftsgut der Gemeinschaftspraxis zuzuordnen.
Variante 4
Für den Fall, dass eine genau hälftige Mitnutzung des Wirtschaftsgutes durch beide Praxen besteht, ist aus Vereinfachungsgründen der beantragten Zuordnung des Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen zu folgen.
Die angegebenen Nutzungsverhältnisse beziehen sich jeweils nur auf die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes, der Anteil einer evtl. Privatnutzung hat für die Zuordnung zwischen Einzel- und Teilgemeinschaftspraxis keine Bedeutung.
Die durch die Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsumfang durch die jeweilige Einzel- oder Gemeinschaftspraxis zuzuordnen.
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(Stand: 04.11.2016)
Mit Wirkung ab 01.01.2017 ist die Beantragung der Erteilung einer Betriebsnummer nur noch elektronisch auf der Website der Bundesagentur für Arbeit möglich. Dort wird ein Online Antragsformular zur Verfügung gestellt. Die Daten werden unmittelbar in der Datenbank der Bundesagentur erfasst. Die gemeldeten Daten werden dem Antragsteller nach Abschluss des Antragsvorgangs als speicherbare Datei nur für seine Unterlagen zur Verfügung gestellt; eine Übersendung per Email oder eines Ausdrucks ist dabei weder erforderlich noch vorgesehen.
Für eine gewisse Übergangszeit werden aber dennoch Erteilungsanträge bearbeitet, die noch telefonisch oder per Email gestellt werden, da – abgesehen von der grundlegenden Systemumstellung zum Jahreswechsel – erfahrungsgemäß das Antrags- und Anfragevolumen zu dieser Zeit am höchsten ist.
Unverändert bleiben die Vergaberegelungen sowie die Möglichkeit, Anfragen telefonisch oder per Email an den Betriebsnummernservice zu richten.
Die Betriebsnummer (§ 28a SGB IV) ist zum einen ein wichtiges Merkmal im Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Arbeitgeber werden auf diese Weise bei den Sozialversicherungsträgern eindeutig identifiziert; Beitragszahlungen können dem betreffenden Arbeitgeberkonto zugeordnet werden. Sie ist zum anderen aber auch ein wichtiges Identifikationsmerkmal in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit, welche Wirtschaft und Politik als zuverlässige Informationsquelle über die Entwicklung der Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen dient. Anhand der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes einer Region und einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Mit den im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ebenfalls erhobenen Angaben zur Tätigkeit der Beschäftigten (Tätigkeitsschlüssel) werden somit grundlegende Erkenntnisse über die Beschäftigungsentwicklung gewonnen (Quelle: Bundesagentur für Arbeit).
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(Stand: 17.10.2016)
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2016 (IV R 9/14) nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Im Urteilsfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 € für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das Finanzamt (FA) versagte die Steuervergünstigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe.
Dieser Auffassung war auch der BFH. Er verwies das Verfahren aber an das FG zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe. Die Notwendigkeit, dies noch zu klären, war der bis 2015 geltenden Rechtslage geschuldet, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 werden die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung im Gesetz nicht mehr ausdrücklich erwähnt, was die Bedeutung des Urteils für die Veranlagungszeiträume nach 2015 nicht berührt.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH)
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(Stand: 13.10.2016)
Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) entschieden hat.
Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg (Urteil vom 18.12.2013, 4 K 139/13), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.
Der BFH wies im Streitfall auf Revision des FA die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
Ebenso hat der BFH in zwei Parallelfällen mit Urteilen vom 06.07.2016 (X R 22/14) und vom 03.08.2016 (X R 35/15) entschieden.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 12.10.2016)
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(Stand: 26.09.2016)
Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, ist steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkennungsfähig (BFH-Urteil v. 22.03.2016 - VIII R 10/12; veröffentlicht am 14.09.2016).
In der Wohnung des selbständigen Klägers befand sich ein Raum, der sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde. Der Arbeitsbereich war durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt. Das Finanzamt ließ die (anteiligen) Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.
Zu Recht, wie letztlich auch der BFH urteilte. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein, denn lediglich ein solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt.
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(Stand: 07.07.2016)
Verheerende Regenmassen haben im Mai/Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium steuerliche Regelungen zur Unterstützung der Opfer erlassen und im Schreiben vom 28.06.2016 (IV C 4 – S 2223/07/0015:016) zusammengefasst. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29.05.2016 bis 31.12.2016 durchgeführt werden. Zu diesen Unterstützungsmaßnahmen zählen insbesondere:
- Die Anerkennung von Zuwendungen von Unternehmen, die Sponsoring-Maßnahmen darstellen, als Betriebsausgaben
- Die Anerkennung von unentgeltlichen Zuwendungen von Unternehmen an unmittelbar unwettergeschädigte Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben
- Die Anerkennung von Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) von Unternehmen an unmittelbar geschädigte Unternehmer als Betriebsausgaben
- Lohnsteuerbefreiung von Unterstützungen für betroffene Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
- Lohnsteuerbefreiung von Arbeitslohnspenden zugunsten von Kollegen oder Spendenorganisationen
- Steuerliche Anerkennung von Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, auch wenn deren Satzung die Unterstützung von unwettergeschädigter Personen nicht vorsieht
- Abzugsfähigkeit von Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen
- Vereinfachung der Anforderungen an den Nachweis einer Zuwendung
- Anwendbarkeit bereits bestehender Billigkeitsregelungen, um unmittelbar Betroffenen Erleichterungen, z. B. im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, zu ermöglichen